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Satzung Wichern-Spielkreis

Satzung für den Wichern - Spielkreis

der

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln


Der Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mölln erlässt gem. Artikel 15 Abs. 1 Buchst. m der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen vom 26.02.1991 die nachfolgende Satzung für den Wichern-Spielkreis der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln. Die Satzung wurde in der Sitzung des Kirchenvorstandes am beschlossen.

§ 1

Der Kinderspielkreis ist eine Einrichtung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln. Er dient der Pflege und Erziehung von Kindern im Rahmen der Jugendpflege vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Übergang in den Kindergarten.


§ 2

Der Kinderspielkreis ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie. Er soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und erzieherische Hilfe fördern.

Der Kinderspielkreis ist eine Alternative zur Vorbereitung auf den Besuch des Kindergartens.

§ 3

Die Eltern können ihre Kinder vormittags an drei Tagen in den Spielkreis schicken. Die Kinder sind von einem Erziehungsberechtigten oder einem Angehörigen pünktlich zu bringen und wieder abzuholen.


§ 4

Der Wichern-Spielkreis im Heilig-Geist-Zentrum hat folgende Öffnungszeiten:

Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Der Kinderspielkreis ist ganzjährig geöffnet mit Ausnahme der Schulferien.


§ 5

Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen,

z.B. Fieber, Erbrechen, Halsschmerzen und dergleichen.

Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit, z.B. Keuchhusten, Masern, Röteln, Mumps, Windpocken, Scharlach, Diphterie, TBC, Hepatitis, übertragbare Magen-, Darm- und Hautkrankheiten, oder Befall von Kopfläusen ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (IfSG § 34 Abs. 5 S.2).

Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach einer ansteckenden Erkrankung wieder besucht.


§ 6

Zeigt sich im Laufe der Zeit, dass ein Kind sich noch nicht in die Gemeinschaft einfügen kann, so kann es nur im Spielkreis bleiben, wenn seine besonderen Bedürfnisse erfüllt werden können, ohne dass die Belange der übrigen Kinder beeinträchtigt werden.


§ 7

Das Kinderspielkreisjahr beginnt wie das Kindergartenjahr am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Sie muss bis zum 15. Mai von den Erziehungsberechtigten schriftlich bei der Leitung des Spielkreises eingereicht werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen wird eine Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai oder 30. Juni abgelehnt bzw. nicht angenommen.

In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, z.B. Wegzug, Gebührenänderung oder Wechsel in einen Evangelisch-Lutherischen Kindergarten.


§ 8

Die Gebühren sind so kalkuliert, dass für zwölf Monate Beiträge zu entrichten sind. Eine Zahlungsverpflichtung besteht auch während der Urlaubszeit, Krankheitszeit und einer möglichen vorübergehenden Schließung durch die Gesundheits-behörde.

Die Elternbeiträge betragen monatlich 90,00 €. Geschwisterkinder erhalten eine Ermäßigung gemäß den Richtlinien des Kreises Herzogtum Lauenburg.

Die Erziehungsberechtigten bzw. Zahlungspflichtigen können einen Antrag auf Ermäßigung des Beitrages an die Stadtverwaltung Mölln richten. Die Festsetzung der Ermäßigung des Beitrages erfolgt nach den „Richtlinien zur Ermäßigung von Regelbeiträgen in Kindertagesstätten im Kreis Herzogtum Lauenburg“.

Die Ermittlung der Einkommensgrenze und des anzurechnenden Einkommens für die Gewährung einer Beitragsermäßigung richten sich nach den Bestimmungen des Kreises Herzogtum Lauenburg.

Ein Antrag auf Beitragsermäßigung ist für jedes Jahr neu erforderlich.

Um die Betriebskosten günstig zu gestalten, werden die Elternbeiträge monatlich im voraus durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Kirchenkreises Lübeck - Lauenburg im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug.

Der Beitrag ist erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Spielkreis fällig.

Eine Anpassung der Elternbeiträge an die Kostensteigerungen bleibt vorbehalten.


§ 9

Kommt die/der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Beitrages länger als einen Monat in Verzug, so kann das Kind nach vorheriger schriftlicher Mahnung von dem weiteren Besuch des Spielkreises ausgeschlossen werden.


§ 10

Die Satzung für den Wichern-Spielkreis wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Mölln unter: www.kirche-moelln.de und einem entsprechenden Hinweis im Möllner Markt mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekannt gemacht und tritt am 01. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die

bisherige Satzung vom 23.02.2011 außer Kraft.


Mölln, den 29. Februar 2012


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Die vorstehende Satzung für den Wichern-Spielkreis wird hiermit ausgefertigt.

Sie wurde durch den Kirchenkreis Lübeck - Lauenburg am 02.04.2012 kirchenaufsichtlich genehmigt.



Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln

Der Kirchenvorstand ( L.S.)



gez. Wolfgang Hünnecke                         gez. Pastorin Hilke Lage

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Kirchenvorstandsvorsitzender                Mitglied des Kirchenvorstandes


Verfügung:


Die vorstehende Satzung des Wichern-Spielkreises wurde


  1. vom Kirchenvorstand Mölln beschlossen am 29.02.2012

  2. vom Kirchenkreis Lübeck - Lauenburg genehmigt am 02.04.2012

  3. veröffentlicht gem. § 10 der Satzung 18.04.2012

Die Satzung des Wichernspielkreises tritt am 01. August 2012 in Kraft.